Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit nicht eine ausdrückliche schriftliche Abweichung vereinbart wird.
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden spätestens mit der Annahme der Lieferung anerkannt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Preisänderungen, technische Änderungen oder Zwischenverkauf behält sich die Ottinger GmbH ausdrücklich vor.
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3. Lieferung und Verpackung
Aus verspäteter Lieferung können keine Ansprüche abgeleitet werden. Ist die Ottinger GmbH mit der Lieferung in Verzug, muss der Käufer eine Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Wird die Nachfrist überschritten, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag unter Ausschluss sonstiger Ansprüche zu.
Bei größeren Aufträgen behält sich die Ottinger GmbH Teillieferungen vor. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gesehen. Aufträge auf Abruf ohne begrenzte Abnahmefrist werden nicht übernommen.
Lieferungen ab € 250,00 netto Rechnungswert erfolgen frei Haus. Auslandslieferungen erfolgen unfrei ab Werk. Bei geringeren Beträgen trägt der Käufer die Beförderungskosten ab Singen. Vom Käufer nicht zu vertretende Teil- und Nachlieferungen zu dem selben Auftrag führt die Ottinger GmbH ohne Rücksicht auf den Rechnungswert frei aus. Für die erste Teillieferung gilt dies jedoch nur, wenn der Gesamtrechnungsbetrag mindestens € 250,00 beträgt.
Mehrkosten auf Grund besonderer Wünsche des Käufers (Versand per Eilboten, Express usw.) sind von diesem zu tragen. Die Verpackung wird ab einem Rechnungswert von€ 250,00 nicht gesondert in Rechnung gestellt.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Auslieferung der Ware an den Transportführer auf den Käufer über. Mangels anderer Vereinbarungen ist die Ottinger GmbH berechtigt, den Versand der Ware vorzunehmen. Äußerlich erkennbare Schäden und Fehlmengen sind sofort bei Ablieferung mit Beschreibung des Schadensbildes auf dem Frachtbrief/Ablieferbeleg zu reklamieren,. Verdeckte Schäden und Fehlmengen sind innerhalb von vier Tagen nach Ablieferung schriftlich zu melden. Nach dieser Frist gilt die Sendung als ordnungsgemäß abgeliefert. Die Nichteinhaltung der Anzeigefrist führt zum Erlöschen der Ansprüche. Bei rechtzeitiger und von der Ottinger GmbH als begründet anerkannten Mängelrügen hat diese das Recht zur Nacherfüllung und die Wahl, nachzubessern oder fehlende oder mangelhafte Mengen nachzuliefern bzw. gutzuschreiben oder unter Zurücknahme der beschädigten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Käufer nicht zu.
5. Rücktrittsrecht der Ottinger GmbH
Unvorhergesehene Ereignisse wie Fälle höherer Gewalt, Krieg, Arbeiteraufstand oder Aussperrungen, Betriebseinstellungen, Betriebsstörungen (insbesondere auch Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen, unverschuldeter Mangel an Rohstoffen usw. entbinden die Ottinger GmbH von der weiteren Lieferung ohne Verpflichtung zum Schadensersatz und berechtigen zum Rücktritt vom Vertrag, soweit die Ottinger GmbH diesen noch nicht abgewickelt hat.
Der Ottinger GmbH bekannt gewordene Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, ungünstige schriftlich vorliegende Auskünfte oder das Vorhandensein überfälliger Forderungen berechtigen die Ottinger GmbH, die Lieferung per Nachnahme auszuführen.
Im Falle der Annahmeverweigerung hat die Ottinger GmbH ohne vorherige Fristsetzung nach §§ 326, 288 BGB Anrecht auf 30 % Schadensersatz des Werts der nicht abgenommenen Ware sowie auf Erstattung der entstandenen Kosten.
Wenn infolge eines Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht der Ottinger GmbH das Wahlrecht zu, entweder nach Erteilung einer Nachfrist von zehn Tagen eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz in Höhe von 30 % des Warenwerts zu verlangen. Zahlungsverzug berechtigt die Ottinger GmbH zum sofortigen Rückverlangen der Vorbehaltsware sowie zur Aufforderung, das treuhänderisch vereinnahmte Geld innerhalb von fünf Tagen herauszugeben und innerhalb dieser Frist die Schuldnerliste zu übermitteln, aus der die Namen und Beträge der Kunden des Käufers ersichtlich sind.
Zurückgeforderte Ware wird, sofern einwandfrei verwendbar, mit 70 % des Rechnungswerts abzüglich nachgewiesener Frachtkosten usw. gutgeschrieben.
Rücksendungen ohne vorherige schriftliche Rücksendungsaufforderung werden von der Ottinger GmbH nicht angenommen. Bei der Rücksendungsaufforderung gibt diese den zu wählenden Versandweg und die in Frage kommende Anschrift an. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche in den Preislisten und Rechnungen aufgeführten Preise verstehen sich in Euro. Nur für die Lieferung in EU-Länder gelten die derzeitigen Umsatzsteuersätze der Bundesrepublik Deutschland, bei Lieferungen in Nicht-EU-Länder wird der Bestellwert um diesen Betrag gekürzt. Die landesübliche Einfuhrumsatzsteuer ist vom Käufer zu tragen.
Die Ottinger GmbH gewährt bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen 2 % Skonto, gerechnet vom Tage der Ausstellung der Rechnung an. Das Nettozahlungsziel beträgt 30 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungsdatum; wird in diesem Falle anstelle von barem Geld, Schecks oder Überweisungen von der Ottinger GmbH ein Wechsel angenommen, so ist ein Zuschlag von einem Prozent zur Wechselsumme zu berechnen. Bei Gewährung von Skonto muss die Ottinger GmbH am zehnten Tage ab Rechnungsdatum über den Betrag verfügen können.
Vertreter und Reisende sind nicht zum Inkasso oder zur Warenrücknahme berechtigt, es sei den, sie haben hierfür eine schriftliche Sondervollmacht. Grundsätzlich werden keine Wechsel mit einer längeren Laufzeit als drei Monate angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind zu erstatten.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % e. a. als vereinbart. Bei gerichtlicher Inanspruchnahme hat die Ottinger GmbH ein Anrecht auf die Berechnung von 5 % Mahnverwaltungskosten, mindestens jedoch 5 Euro.
Der Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche gegen Forderungen der Ottinger GmbH aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Saldohaftungsvorbehalt). Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern.
Der Käufer tritt ferner schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf an die Ottinger GmbH ab, und zwar gleich, ob an einen oder mehrere Abnehmer weiter verkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung nur in Höhe des Werts der verkauften Ware. Die Ottinger GmbH, die hiermit die Abtretung annimmt, ermächtigt den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Durch die Einziehungsermächtigung des Käufers bleibt die Einziehungsbefugnis der Ottinger GmbH unberührt. Die Ottinger GmbH wird aber Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen der Ottinger GmbH hat der Käufer ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der Ottinger GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Aus dem Verkauf der Ware kassierte Gelder sind treuhänderisch kassiert und jederzeit getrennt aufzubewahren und nicht mit anderem Geld zu vermischen. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung geht ohne weiteres das Eigentum an der Ware auf den Käufer über. Die abgetretenen Forderungen stehen dann dem Käufer zu. Beeinträchtigungen des Eigentums und Pfändungen, denen der Käufer sofort zu widersprechen hat, sind der Ottinger GmbH unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, der Ottinger GmbH auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen.
Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der Ottinger GmbH unzulässig. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
8. Gewährleistung, Schadensersatz
Die gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt zu überprüfen. Jegliche Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen.
Unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware sowie unzulässige Änderungen, fehlerhafte Montage, verschleißbedingte Abnutzung sind keine berechtigen Mängel.
Für berechtige Mängel erfolgt wahlweise Nachbesserung, Instandsetzung oder Ersatzlieferung. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt Kaufpreiserstattung. Schadensersatzansprüche sind demzufolge ausgeschlossen.
Bei Ansprüchen auf Gewährleistung/Schadensersatz ist die betreffende Schneekette unmittelbar nach Schadenseintritt (8 Tage) an Ottinger einzusenden, frei Haus an D 78224 Singen / Güterstraße 25. Ansprüche gelten in jedem Fall als verspätet, wenn eine Nachprüfung der Beanstandung nicht mehr möglich ist.
Eingetretene Mängel berechtigen den Kunden nicht diese Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne zuvor Ottinger eine angemessene Frist zur Behebung zu geben.
Die Erfüllung jeglicher Ansprüche setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Die Haftung der Ottinger GmbH auf Schadensersatz gegenüber dem Käufer wird, gleich aus welchen Rechtsgründen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Ottinger GmbH nicht.
9. Ungültigkeit anderer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und die Ottinger GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch zukünftigen Geschäfte, Lieferungen und Leistungen der Ottinger GmbH mit dem Käufer. Sie werden vom Käufer in vollem Umfang in der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geltenden Fassung akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Singen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Singen, unabhängig über Höhe des Streitwerts.
Zwischen der Ottinger GmbH und einem ausländischen Käufer gelten ausschließlich deutsches Recht und diese Bedingungen. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und so zu gestalten, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.
Der Nachweis schlechter Auskünfte gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann.