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Schneekettenpflicht
Informieren Sie sich über die unterschiedlichen Schneekettenpflichten vor Ihrem Reiseantritt!
Schneekettenpflicht
(Gebotsschild 268)
Achtung Schneekettenpflicht!
Wenn dieses Schild aufgestellt ist, gilt für die Weiterfahrt Schneekettenpflicht.
Die europäischen Vorschriften für Schneeketten sind länderbezogen unterschiedlich. Bei Nichtbeachten drohen empfindliche Strafen.
Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrem Autoclub oder auf einschlägigen Webseiten des jeweiligen europäischen Landes, um tagesaktuelle Informationen zu erhalten.
PKW:
Österreich:
Bei Schneekettenpflicht dürfen in Österreich nur Schneeketten verwendet werden, die den Normen V5117 oder V5119 entsprechen. Ottinger Schneeketten mit diesem Prüfsiegel erfüllen diese Önorm. Die Norm EN 16662-1 ist seit dem 07/2020 in Europa gültig und beinhaltet PKW´s, SUV, Geländefahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge. Ottinger Schneeketten mit diesem Prüfsiegel erfüllen diese EN-Norm. Vom 01. November bis 15. April dürfen PKW, Kombifahrzeuge oder LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, d. h. bei Schnee und Matsch nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern montiert sind.
Schneeketten als Alternative sind nur dann erlaubt, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und die Fahrbahnoberfläche nicht beschädigt wird.
Bei Nichtbeachten sind empfindliche Strafen vorgesehen, sowie Schwierigkeiten beim Versicherer im Schadensfall.
Deutschland/ Schweiz/ Frankreich:
Achtung Autofahrer! Schneekettenpflicht!
Wenn dieses Schild aufgestellt ist, gilt für die Weiterfahrt Schneekettenpflicht.
Italien:
Achtung Autofahrer! Schneekettenpflicht!
Wenn dieses Schild aufgestellt ist, gilt für die Weiterfahrt Schneekettenpflicht.
In einzelnen Tälern gilt zeitweise eine Mitführpflicht.
LKW:
Vorschriften für die Verwendung von Schneeketten für LKW und Busse.
Keine Schneeketten- Mitführpflicht | Montagepflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen bzw. gesetzliche Vorschrift | Gesetzliche Mitführpflicht |
Österreich:
Auszug aus der 29. KFG-Novelle (gültig für Österreich):
„Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 und solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeugen hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.“
PKW (M1):
Winterreifen vom 01.11. bis 15.04. – bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen
Schneekettenmitführung vom 01.11. bis 15.04. – bei Sommerreifen müssen Schneeketten bei Schnee- oder Eisschicht an zwei Antriebsrädern montiert werden
Omnibus (M2, M3):
Winterreifen vom 01.11. bis 15.04.
Schneekettenmitführung vom 01.11. bis 15.04.
LKW:
Winterreifen vom 01.11. bis 15.04.
Schneekettenmitführung vom 01.11. bis 15.04.
Alle Angaben sind ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.