Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.   Vorbemerkung:

Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Ergänzungen sowie Abweichungen dieser Einkaufsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt und diesen hiermit vorsorglich widersprochen. Die vorbehaltslose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen sowie deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung abweichender Bedingungen des Lieferanten.

Abweichungen im Einzelfall gelten nicht für zukünftige Aufträge.

Mit der erstmaligen Lieferung zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung auch für alle zukünftigen Aufträge an.

Die Bestellung gilt als vollständig akzeptiert, sofern nicht innerhalb einer Woche eine gegenteilige schriftliche Erklärung des Lieferanten vorliegt.


2.    Preise:

Die angegebenen Preise sind Festpreise und schließen Fracht-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten sowie Versicherungen ein. Preiserhöhungen bedürfen unserer Zustimmung.

Angebotserstellungen durch den Lieferanten sind kostenfrei.

Rechnungen sind innerhalb von 40 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen wird ein Skonto in Höhe von 3 % gewährt.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages bedeutet keine Anerkennung als vertragsgemäße Lieferung oder Leistung. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist die Ottinger GmbH ungeachtet sonstiger Rechte berechtigt, andere Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu behalten.


3.    Liefertermine:

Vereinbarte Termine und Liefertermine sind verbindlich. Bei Bekanntwerden etwaiger Verzögerungen ist die schriftliche Mitteilung der voraussichtlichen Lieferüberschreitungsdauer gefordert.

Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so stehen der Ottinger GmbH sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu.

Darüber hinaus ist für jede vergangene Woche der Überschreitung 0,5 %, maximal 5 % des Nettolieferwertes als Vertragsstrafe geschuldet.

Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Entschädigung dar. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig; Mehrlieferungen werden nur nach schriftlicher Betätigung anerkannt.

Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bis zur Abnahme.

Ist die Ottinger GmbH an der Abnahme der Ware zu einem vereinbarten Termin verhindert, kann diese die Verschiebung der Liefertermins um bis zu drei Monate verlangen, ohne dass Ersatz vom Lieferanten verlangt werden kann.


4.    Untersuchungspflicht:

Die Ottinger GmbH ist nicht verpflichtet, die Ware nach Ablieferung zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung gerügten Mängel.

Bei Rücksendung der Ware ist die Ottinger GmbH berechtigt, den Rechnungsbetrag zuzüglich einer Aufwandsentschädigung von 5 % des Nettopreises der mangelhaften Ware in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung ihrer Aufwendungen bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendung bleibt dem Lieferanten vorbehalten.


5.    Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang. Eine Verkürzung dieser Frist wird hiermit abgedungen.

Im Fall mangelhafter Ware stehen der Ottinger GmbH die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Im Falle der Feststellung von Mängeln während der Verarbeitung oder aus Termingründen oder zur Vermeidung weiteren Schadens ist die  Ottinger GmbH ohne Fristsetzung zur Schadensbehebung berechtigt. Hierdurch entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen.

Verjährungs- und Gewährleistungsfristen werden durch die schriftliche Mängelrüge gehemmt. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit der Erfüllung der Nachbesserung.


6.    Patentrechte und sonstige Rechte:

Der Lieferant haftet für die zulässige Benutzung oder Weiterveräußerung der bestellten Waren und versichert, keine fremden Schutzrechte ( Patente, Lizenzrechte usw.) zu verletzten. Bei Verletzung von Schutzrechten stellt der Lieferant die Ottinger GmbH von allen Ansprüchen frei. Darüber hinaus ist die Ottinger GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen.


7.    Eigentumsübergang:

Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit dem Empfang auf die Ottinger GmbH über.


8.    Produkthaftung:

Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei der  Ottinger  GmbH oder einem Dritten entstehen, stellt der Lieferant die Ottinger GmbH von der sich hieraus ergebenden Haftung frei.

Der Lieferant verpflichtet sich, für den Fall der Lieferung mangelhafter Waren, die Rückrufkosten sowie Kosten und Aufwendungen für Ein- und Ausbau zu übernehmen.


9.    Bereitstellung von Materialien und Werkzeugen:

Zeichnungen, Muster und anderes, die bei den Bestellungen oder zur Durchführung eines Auftrags vom Lieferanten überlassen werden, bleiben Eigentum der Ottinger GmbH. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, die vorgenannten Unterlagen spätestens mit der letzten Lieferung der Ottinger GmbH zurück zu geben. Sie dürfen vom Lieferanten nur verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies unbedingt zur Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Auf der Grundlage von Unterlagen der Ottinger GmbH gefertigte Waren dürfen ohne deren schriftliche Genehmigung nicht an Dritte geliefert werden.

Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug oder Modellkosten beinhaltet, wird vereinbart, dass diese Werkzeuge und Modelle Eigentum der Ottinger GmbH sind und diese nur zur ausschließlichen Herstellung der von der Ottinger GmbH bestellten Ware verwendet werden dürfen. Der Lieferant verpflichtet sich, der Ottinger GmbH gehörende Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchsdiebstahl und Vandalismusschäden zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an die Ottinger GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung hiermit an.

Für den Fall, dass die Ottinger GmbH zur Durchführung des Auftrags Waren und Gegenstände bereitstellt, behält sie sich das Eigentum hieran vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Ottinger GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt die Ottinger GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts ihrer Sache zu den anderen Gegenständen zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Höhere Gewalt, unvorhersehbare und unabwendbare, und nicht von der Ottinger GmbH zu vertretende Ereignisse befreien diese von der geschuldeten Abnahmeverpflichtung.

Sollte ein solches Ereignis länger als drei Monate andauern, ist die Ottinger GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, es handelt sich um den Fall einer Sonderanfertigung. Für den Fall eines Rücktritts kann der Lieferant keine Schadensersatzansprüche hieraus herleiten. Sofern die Ottinger GmbH keinen Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht macht, ist sie von der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Leistung solange frei, wie das Hindernis andauert.


10.    Kennzeichnungen:

An den Waren ist auf Wunsch die Kennzeichnung der Ottinger GmbH anzubringen. Der Name des Herstellers und/oder des Lieferanten darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung, die nur im Einzelfall gilt, angegeben werden.


11.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Zahlung, die Lieferung sowie alle weiteren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Ottinger GmbH.

Wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, der Geschäftssitz der Ottinger GmbH maßgeblich. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und des UN-Kaufrechts.


12.    Datenschutz

Die Ottinger GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Lieferanten –auch wenn diese von Dritten stammen- im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von der  Ottinger GmbH beauftragte Dritte bearbeiten oder speichern zu lassen.


13. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien gewollte, im übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.

Etwaige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch den Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Ottinger GmbH; dies gilt auch für eine Abweichung vom vertraglichen Schriftformerfordernis.


 Allgemeine Einkaufsbedingungen

#